Beim Ziel handelt es sich allerdings lediglich um die Entwicklung einer Bereitschaft zur Auseinandersetzung mit den Straftaten und noch nicht um die effektive Tataufarbeitung. Selbst wenn der Beschwerdeführer das definierte Ziel erreichen würde (oder in der Zwischenzeit bereits erreicht hätte), kann mit Blick auf die verübten Straftaten nach zweimaliger «Deliktarbeit» («travail délictuel») noch nicht von einer vertieften Auseinandersetzung mit diesen Straftaten ausgegangen werden. Es kann jedoch als Anhaltspunkt für den Beginn eines inneren Wandels zum Besseren prognostisch berücksichtigt werden.