Die Gesamtauswertung des aktuellen Vollzugsplans vom 19. Oktober 2023 ist noch ausstehend (vgl. amtliche Akten BVD, pag. 674), weshalb unklar ist, ob der Beschwerdeführer in der Zeit seit dem letzten Vollzugsbericht vom 19. Februar 2024 das Ziel (betreffend seine Bereitschaft zur Auseinandersetzung mit seinen Taten) erreicht hat. Beim Ziel handelt es sich allerdings lediglich um die Entwicklung einer Bereitschaft zur Auseinandersetzung mit den Straftaten und noch nicht um die effektive Tataufarbeitung.