Der Beschwerdeführer führte weiter aus, nach Algerien zurückkehren und arbeiten zu wollen, wobei er noch nicht wisse, in welchem Bereich (amtliche Akten BVD, pag. 681 f.). Er beteuerte erstmals am 18. März 2024 in seiner Stellungnahme zur Prüfung der bedingten Entlassung vom 14. März 2024 (amtliche Akten BVD, pag. 692 ff.) seine Reue und machte geltend, es stimme nicht, dass er nicht über seine Taten gesprochen habe. Er habe mindestens zweimal über Deliktarbeit («du travail délictuel») gesprochen (amtliche Akten BVD, pag. 697). Am 21. März 2024 beteuerte er seine Reue erneut (amtliche Akten BVD, pag. 698).