Gleichzeitig ist die Einstellung des Beschwerdeführers zu seinen Straftaten zu berücksichtigen. Diesbezüglich erwog das Obergericht des Kantons Bern im Urteil vom 7. Juni 2023, dass sich der Beschwerdeführer nicht einsichtig gezeigt habe und verwies auf die dazugehörigen erstinstanzlichen Ausführungen (amtliche Akten BVD, pag. 629 E. 28.1). Im Vollzugsplan vom 19. Oktober 2023 für die Zeit bis am 19. Oktober 2024 wurde als veränderungsbedarfsbezogenes Thema/Ziel definiert, dass sich der Beschwerdeführer im Rahmen der Bezugspersonenarbeit bereit zeigen solle, sich mit seinen Taten auseinanderzusetzen (amtliche Akten BVD, pag.