2.2.1. und 2.2.2.). 22.3 In Bezug auf die Tatumstände hat die Vorinstanz aus der Risikoabklärung der AFA und aus zwei Urteilen der Strafgerichte die für die Bewertung der prognostisch zu berücksichtigenden Persönlichkeitsmerkmale relevanten Erwägungen korrekt zusammengetragen und nach Auffassung der Kammer die richtigen Schlüsse gezogen. Darauf kann verwiesen werden (amtliche Akten Vorinstanz, pag. 33 ff.). Gleichzeitig ist die Einstellung des Beschwerdeführers zu seinen Straftaten zu berücksichtigen.