Es liesse sich nicht der Schluss ziehen, dass sich die Persönlichkeit und Einstellung des Beschwerdeführers im bisherigen Vollzug in nachhaltiger Weise zum Positiven verändert hätten. Aus diesen Gründen falle die Täterpersönlichkeit negativ ins Gewicht (amtliche Akten Vorinstanz, pag. 37 f. Ziff. 6.4). 22.2 Der Beschwerdeführer stimmte der Darstellung der verfügenden Behörde, wonach er besonders skrupellos und aus blossem finanziellem Eigeninteresse vorgegangen sei, grundsätzlich zu. Er habe grundsätzlich nur – wenn auch im grossen Stil – mit Marihuana gehandelt.