22. Täterpersönlichkeit 22.1 Mit Blick auf die Ausführungen der Abteilung für forensisch-psychologische Abklärungen (nachfolgend AFA) und der Strafgerichte hielt die Vorinstanz betreffend Tatumstände unter dem Titel Täterpersönlichkeit fest, dass der Beschwerdeführer als besonders skrupelloser, manipulativer, egoistischer (bzw. wenig empathischer) und berechnender (bzw. professioneller) Täter erscheine, der aus reiner Gewinnsucht und ohne Rücksicht auf die Sicherheit und Gesundheit anderer Personen das Ziel der Befriedigung seiner eigenen Bedürfnisse verfolge. Von ihm gehe eine