waren (KOLLER, a.a.O., N 7 zu Art. 86 StGB). Aus dem Strafregisterauszug des Beschwerdeführers vom 3. Juni 2024 (amtliche Akten Vorinstanz, Beilage) ergibt sich, dass die darin ausgewiesenen Verurteilungen auf Straftaten ab dem Jahr 2013 zurückzuführen sind. Der Beschuldigte delinquierte häufig mehrmals jährlich und/oder während mehrerer Monate. 21.4 Aus dem Dargelegten folgt, dass die Vorinstanz im Rahmen der Bewertung des Prognosekriteriums Vorleben die deliktische Vorgeschichte in zulässiger Weise berücksichtigt hat. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist das Vorleben negativ zu bewerten.