Ergänzend ist entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers festzuhalten, dass die Vorstrafen im Rahmen des Vorlebens sehr wohl zu berücksichtigen sind, zumal kriminelle Vorbelastungen in die Legalprognose miteinbezogen werden müssen (Urteil des Bundesgerichts 6B_119/2018 vom 22. Mai 2018 E. 4.3). Insbesondere ist dabei entscheidend, wie häufig und in welchen zeitlichen Abständen bereits Straftaten begangen wurden, wobei als Faustregel gilt, dass die Gefahr der Begehung weiterer Straftaten umso höher ist, je mehr Delikte in der Vergangenheit begangen wurden und je kürzer die Abstände zwischen den einzelnen Straftaten