21.3 Die Kammer kann sich diesen zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen anschliessen. Ergänzend ist entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers festzuhalten, dass die Vorstrafen im Rahmen des Vorlebens sehr wohl zu berücksichtigen sind, zumal kriminelle Vorbelastungen in die Legalprognose miteinbezogen werden müssen (Urteil des Bundesgerichts 6B_119/2018 vom 22. Mai 2018 E. 4.3).