33 E. 5.2): Mit Blick auf diese deliktische Vorgeschichte ist das Prognosekriterium «Vorleben» offensichtlich negativ zu bewerten. Daran vermag das Vorbringen des Beschwerdeführers, die von der verfügenden Behörde aufgezählten Vorstrafen seien bereits bei der Strafzumessung im letzten Urteil berücksichtigt worden (vgl. Beschwerde Ziff. 2.2.3), nichts zu ändern.