4, Ziff. 2.2.2.). 21.2 Die Vorinstanz erwog bezüglich des Prognosekriteriums Vorleben, dass der Beschwerdeführer weder von laufenden Strafverfahren noch von Verurteilungen zu Freiheitsstrafen davon habe abgehalten werden können, weiter zu delinquieren. Der Beschwerdeführer sei sogar während laufender Probezeit straffällig geworden, was zum Widerruf des mit Urteil vom 18. November 2019 gewährten bedingten Vollzugs der Freiheitsstrafe geführt habe. Abschliessend hielt die Vorinstanz fest (amtliche Akten Vorinstanz, pag. 33 E. 5.2):