6 21. Vorleben 21.1 Der Beschwerdeführer moniert, die Vorfälle aus den vergangenen Jahren seien bereits im Rahmen der Strafzumessung berücksichtigt worden und daraus dürften nicht irgendwelche zusätzlichen mangelnden Einsichten abgeleitet werden, ansonsten eine unzulässige doppelte Bestrafung vorliege (amtliche Akten SK, pag. 4, Ziff.