Insgesamt müsse daher offensichtlich eine ungünstige Legalprognose gestellt werden. Die Vorinstanz gelangte zum Schluss, dass sich beide Entlassungsszenarien als gleichermassen ungünstig erweisen würden und daher auch die Differenzialprognose gegen eine bedingte Entlassung spreche (amtliche Akten Vorinstanz, pag. 28 ff.). 20.3 Der Beschwerdeführer demgegenüber beantragte, er sei bedingt zu entlassen. Auf die einzelnen Argumente des Beschwerdeführers wird direkt im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen zur Legal- und Differenzialprognose eingegangen.