86 Abs. 1 StGB gestellt werden kann (vgl. auch Urteile des Bundesgerichts 6B_591/2020 vom 28. Oktober 2020 E. 1.6 und 1B_453/2020 vom 23. September 2020 E. 4.3). 20.2 Die Vorinstanz erachtete die Verweigerung der bedingten Entlassung des Beschwerdeführers im Ergebnis als rechtmässig und angemessen. Sie bewertete das übrige deliktische und sonstige Verhalten des Beschwerdeführers als ungünstig und alle übrigen Prognosekriterien als negativ. Insgesamt müsse daher offensichtlich eine ungünstige Legalprognose gestellt werden.