18. In der vorliegenden Beschwerde wiederholte der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer im Wesentlichen seine bereits gegenüber der Vorinstanz vorgebrachten Argumente. Die Begründung ist äusserst knapp ausgefallen. Mit Blick auf die geringen Anforderungen an die Begründung bzw. die wenigstens minimale Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid erscheint die vorliegende Beschwerdeschrift gerade noch als genügend und die formellen Voraussetzungen von Art. 32 Abs. 2 VRPG sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 4 III. Materielles