Darin liegt eine hinreichende Begründung; wer die Ausführungen der Vorinstanz nicht substanziell bestreitet, läuft aber Gefahr, dass sie als nicht beanstandet bzw. unbestritten betrachtet werden (DAUM, a.a.O., N 24 zu Art. 32 VRPG m.w.H.). Erfüllt die Parteieingabe die grundlegenden Anforderungen an die Form oder den Inhalt nicht, fehlt es an einer Prozess- bzw. Eintretensvoraussetzung und die Behörde tritt darauf nicht ein (DAUM, a.a.O., N 26 zu Art. 32 VRPG und N 43 zu Art. 20a VRPG).