Es genügt daher beispielsweise nicht, bloss zu behaupten, der angefochtene Entscheid sei falsch. Aus der Begründung muss sinngemäss hervorgehen, welche Rechtsnormen oder Grundsätze der Ermessensausübung nach Auffassung der opponierenden Partei verletzt oder inwiefern Sachverhaltselemente unrichtig oder unvollständig festgestellt worden sind (vgl. statt vieler BVR 2006 S. 470 E. 2.4; DAUM, in: Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, Herzog/Daum [Hrsg.], 2. Aufl. 2020, N 13 und N 22 zu Art.