17. Gemäss Art. 32 Abs. 2 VRPG müssen Parteieingaben unter anderem eine Begründung enthalten. An die Begründung werden praxisgemäss keine hohen Anforderungen gestellt, wobei die Anforderungen an Laieneingaben geringer sind als an Eingaben von Anwältinnen und Anwälten (Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern 100.2021.175 vom 13. April 2022 E.1.2). Es reicht aus, wenn aus dem Rechtsmittel ersichtlich ist, inwiefern (in welchen Punkten) und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird.