13. Mit Verfügung vom 24. September 2024 wurde von der Einholung einer Duplik abgesehen. Gleichzeitig wurden der Generalstaatsanwaltschaft und der Vorinstanz Frist zum Vorbringen allfälliger abschliessender Bemerkungen gesetzt und mitgeteilt, dass bei Verzicht darauf der Schriftenwechsel als abgeschlossen erachtet und diesfalls der schriftliche Entscheid in Aussicht gestellt wird (amtliche Akten SK, pag. 37 f.). Innert Frist sind keine abschliessenden Bemerkungen eingelangt.