9. Mit Eingabe vom 8. August 2024 beantragte die Vorinstanz mit Verweis auf ihre Ausführungen im angefochtenen Entscheid die kostenfällige Abweisung der Beschwerde (amtliche Akten SK, pag. 26). 10. Mit Schreiben vom 29. August 2024 verzichtete die Generalstaatsanwaltschaft auf eine Stellungnahme (amtliche Akten SK, pag. 30). 11. Mit Verfügung vom 29. August 2024 wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Replik eingeräumt (pag. 31 f.). 12. Mit Eingabe vom 23. September 2024 hielt der Beschwerdeführer an seinen Rechtsbegehren fest (pag. 34 f.).