7. Mit Entscheid vom 13. Juni 2024 wies die Vorinstanz die Beschwerde vollumfänglich ab. Dem Beschwerdeführer wurden die Verfahrenskosten zur Bezahlung auferlegt und es wurden keine Parteikosten gesprochen (amtliche Akten Vorinstanz, pag. 28 ff.). 8. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, am 18. Juli 2024 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Bern und beantragte, es sei der Beschwerdeführer bedingt zu entlassen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (amtliche Akten 1. Strafkammer [nachfolgend SK], pag. 1 ff.).