ten Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je CHF 30.00 sowie zu einer Landesverweisung von 10 Jahren (amtliche Akten BVD, pag. 561 ff.). 4. Am 1. April 2024 hatte der Beschwerdeführer zwei Drittel der ihm auferlegten Freiheitsstrafe verbüsst; das reguläre Strafende fällt auf den 12. August 2026 (amtliche Akten BVD, pag. 665). 5. Mit Verfügung vom 28. März 2024 verweigerten die BVD dem Beschwerdeführer die bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug auf den 2/3-Termin (amtliche Akten BVD, pag. 705 ff.).