Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 1. Strafkammer 1re Chambre pénale Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern SK 24 338 Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 17. Oktober 2024 Besetzung Oberrichter Wuillemin (Präsident i.V.) Oberrichterin Schwendener, Oberrichter Zbinden Gerichtsschreiberin Hänni Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. Rechtsanwalt B.________ Verurteilter/Beschwerdeführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern und Sicherheitsdirektion des Kantons Bern SID, Kramgasse 20, 3011 Bern Vorinstanz Gegenstand Beschwerde gegen den Entscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern vom 13. Juni 2024 (2024.SIDGS.294) Erwägungen: I. Prozessgeschichte 1. Mit Urteil vom 18. November 2019 erklärte das Regionalgericht Berner Jura- Seeland A.________ (Verurteilter/Beschwerdeführer; nachfolgend Beschwerde- führer) des Diebstahls, der Sachbeschädigung, des Hausfriedensbruchs, der Drohung und der einfachen Körperverletzung schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 17 Monaten, wobei der Vollzug aufgeschoben und eine Probe- zeit von zwei Jahren festgesetzt wurde (amtliche Akten der Bewährungs- und Voll- zugsdienste des Amts für Justizvollzug des Kantons Bern [nachfolgend BVD], pag. 108 ff.). 2. Mit Urteil vom 24. November 2021 stellte das Obergericht des Kantons Bern fest, dass das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 11. Mai 2020 (amt- liche Akten BVD, pag. 124 ff.) insbesondere insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als der Beschwerdeführer wegen Widerhandlung gegen das Waffengesetz zu einer bedingten Geldstrafe von 15 Tagessätzen verurteilt wurde (amtliche Akten BVD, pag. 323 ff.). Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer der qualifizierten Wider- handlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (wiederholt bzw. gewerbs- und ban- denmässig begangen) schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten (als Zusatzstrafe zu der am 18. November 2019 ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 17 Monaten; amtliche Akten BVD, pag. 108 ff.) verurteilt. 3. Das Obergericht des Kantons Bern erklärte den Beschwerdeführer mit Urteil vom 7. Juni 2023 der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (mehrfach begangen), der Widerhandlung gegen das Waffengesetz sowie der Hin- derung einer Amtshandlung schuldig. Gleichzeitig widerrief es den mit Urteil des Regionalgerichts vom 18. November 2019 gewährten bedingten Vollzug der Frei- heitsstrafe von 17 Monaten und verurteilte den Beschwerdeführer zu einer Frei- heitsstrafe von 55 Monaten (als teilweise Zusatzstrafe zu den am 18. November 2019 und 24. November 2021 ausgesprochenen Freiheitsstrafen), einer unbeding- ten Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je CHF 30.00 sowie zu einer Landesverwei- sung von 10 Jahren (amtliche Akten BVD, pag. 561 ff.). 4. Am 1. April 2024 hatte der Beschwerdeführer zwei Drittel der ihm auferlegten Frei- heitsstrafe verbüsst; das reguläre Strafende fällt auf den 12. August 2026 (amtliche Akten BVD, pag. 665). 5. Mit Verfügung vom 28. März 2024 verweigerten die BVD dem Beschwerdeführer die bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug auf den 2/3-Termin (amtliche Akten BVD, pag. 705 ff.). 6. Dagegen erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, mit Eingabe vom 29. April 2024 Beschwerde bei der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern (SID; nachfolgend Vorinstanz). Er beantragte die Rückweisung des Verfahrens an die verfügende Stelle, eventualiter die Gutheissung des Gesuchs um 2 bedingte Entlassung nach Verbüssung von 2/3 der ausgefällten rechtskräftigen Strafe, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Kantons Bern (amt- liche Akten Vorinstanz, pag. 8 ff.). 7. Mit Entscheid vom 13. Juni 2024 wies die Vorinstanz die Beschwerde vollumfäng- lich ab. Dem Beschwerdeführer wurden die Verfahrenskosten zur Bezahlung aufer- legt und es wurden keine Parteikosten gesprochen (amtliche Akten Vorinstanz, pag. 28 ff.). 8. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsan- walt B.________, am 18. Juli 2024 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Bern und beantragte, es sei der Beschwerdeführer bedingt zu entlassen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (amtliche Akten 1. Strafkammer [nachfolgend SK], pag. 1 ff.). 9. Mit Eingabe vom 8. August 2024 beantragte die Vorinstanz mit Verweis auf ihre Ausführungen im angefochtenen Entscheid die kostenfällige Abweisung der Beschwerde (amtliche Akten SK, pag. 26). 10. Mit Schreiben vom 29. August 2024 verzichtete die Generalstaatsanwaltschaft auf eine Stellungnahme (amtliche Akten SK, pag. 30). 11. Mit Verfügung vom 29. August 2024 wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Replik eingeräumt (pag. 31 f.). 12. Mit Eingabe vom 23. September 2024 hielt der Beschwerdeführer an seinen Rechtsbegehren fest (pag. 34 f.). 13. Mit Verfügung vom 24. September 2024 wurde von der Einholung einer Duplik ab- gesehen. Gleichzeitig wurden der Generalstaatsanwaltschaft und der Vorinstanz Frist zum Vorbringen allfälliger abschliessender Bemerkungen gesetzt und mitge- teilt, dass bei Verzicht darauf der Schriftenwechsel als abgeschlossen erachtet und diesfalls der schriftliche Entscheid in Aussicht gestellt wird (amtliche Akten SK, pag. 37 f.). Innert Frist sind keine abschliessenden Bemerkungen eingelangt. 14. Mit Eingabe vom 1. Oktober 2024 reichte die Vorinstanz gestützt auf die Verfügung vom 30. September 2024 den Zustellnachweis ihres Beschwerdeentscheids an Rechtsanwalt B.________ ein (amtliche Akten SK, pag. 41 ff.). II. Formelles 15. Gemäss Art. 52 Abs. 1 des Gesetzes über den Justizvollzug (JVG; BSG 341.1) i.V.m. Art. 29 Abs. 1 Bst. c des Organisationsreglements des Obergerichts (OrR OG; BSG 162.11) beurteilen die Strafkammern des Obergerichts Beschwer- den gegen Verfügungen und Beschwerdeentscheide der SID im Bereich des Justizvollzugs. Die 1. Strafkammer ist somit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Das Verfahren richtet sich gemäss Art. 53 JVG nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21), soweit das JVG 3 keine besonderen Bestimmungen enthält. Namentlich finden die Art. 79 und Art. 80 bis 84a VRPG sinngemäss Anwendung (Art. 86 Abs. 2 VRPG). 16. Dem Beschwerdeführer wurde der Entscheid vom 13. Juni 2024 am 18. Juni 2024 zugestellt, womit die Beschwerde vom 18. Juli 2024 fristgerecht eingereicht wurde (vgl. Art. 52 Abs. 1 JVG). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist vom angefochtenen Entscheid direkt betroffen und als unterle- gene Partei zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 79 VRPG). 17. Gemäss Art. 32 Abs. 2 VRPG müssen Parteieingaben unter anderem eine Begrün- dung enthalten. An die Begründung werden praxisgemäss keine hohen Anforde- rungen gestellt, wobei die Anforderungen an Laieneingaben geringer sind als an Eingaben von Anwältinnen und Anwälten (Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern 100.2021.175 vom 13. April 2022 E.1.2). Es reicht aus, wenn aus dem Rechtsmittel ersichtlich ist, inwiefern (in welchen Punkten) und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird. Die Begründung muss sich allerdings wenigstens in minimaler Form mit dem angefochtenen Entscheid auseinander- setzen und sinngemäss darauf schliessen lassen, inwiefern dieser unrichtig sein soll. Auch von Laien wird mithin erwartet, dass sie dartun, inwiefern und aus welchen Gründen sie dem angefochtenen Entscheid nicht zustimmen können. Es genügt daher beispielsweise nicht, bloss zu behaupten, der angefochtene Ent- scheid sei falsch. Aus der Begründung muss sinngemäss hervorgehen, welche Rechtsnormen oder Grundsätze der Ermessensausübung nach Auffassung der opponierenden Partei verletzt oder inwiefern Sachverhaltselemente unrichtig oder unvollständig festgestellt worden sind (vgl. statt vieler BVR 2006 S. 470 E. 2.4; DAUM, in: Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, Herzog/Daum [Hrsg.], 2. Aufl. 2020, N 13 und N 22 zu Art. 32 VRPG). Ein blosser (globaler) Verweis auf frühere Rechtsschriften bzw. auf Rechtsschriften in anderen Verfahren stellt keine rechtsgenügliche Begründung dar, es darf indes ergänzend auf frühere Vorbringen werden. Der beschwerdeführenden Partei ist es auch unbenommen, ihre Argumentation im Rechtsmittelverfahren erneut vorzutra- gen und damit zum Ausdruck bringen, dass und inwiefern sie mit dem angefochte- nen Entscheid nicht einverstanden ist. Darin liegt eine hinreichende Begründung; wer die Ausführungen der Vorinstanz nicht substanziell bestreitet, läuft aber Gefahr, dass sie als nicht beanstandet bzw. unbestritten betrachtet werden (DAUM, a.a.O., N 24 zu Art. 32 VRPG m.w.H.). Erfüllt die Parteieingabe die grundlegenden Anforderungen an die Form oder den Inhalt nicht, fehlt es an einer Prozess- bzw. Eintretensvoraussetzung und die Behörde tritt darauf nicht ein (DAUM, a.a.O., N 26 zu Art. 32 VRPG und N 43 zu Art. 20a VRPG). 18. In der vorliegenden Beschwerde wiederholte der anwaltlich vertretene Beschwer- deführer im Wesentlichen seine bereits gegenüber der Vorinstanz vorgebrachten Argumente. Die Begründung ist äusserst knapp ausgefallen. Mit Blick auf die geringen Anforderungen an die Begründung bzw. die wenigstens minimale Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid erscheint die vorliegende Beschwerdeschrift gerade noch als genügend und die formellen Voraussetzungen von Art. 32 Abs. 2 VRPG sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 4 III. Materielles 19. Theoretische Grundlagen Hat der Gefangene zwei Drittel seiner Strafe, mindestens aber drei Monate verbüsst, ist er bedingt zu entlassen, wenn es sein Verhalten im Strafvollzug recht- fertigt und nicht anzunehmen ist, er werde weitere Verbrechen und Vergehen begehen (Art. 86 Abs. 1 StGB). Wird die bedingte Entlassung verweigert, so hat die zuständige Behörde mindestens einmal jährlich neu zu prüfen, ob sie gewährt werden kann (Art. 86 Abs. 3 StGB). Nach konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung stellt die bedingte Entlas- sung die Regel dar, ihre Verweigerung die Ausnahme. In dieser letzten Stufe des Strafvollzugs soll der Entlassene den Umgang mit der Freiheit erlernen. Diesem spezialpräventiven Zweck stehen die Schutzbedürfnisse der Allgemeinheit ge- genüber. Ob die mit einer bedingten Entlassung stets verbundene Gefahr neuer Delikte hinnehmbar ist, hängt nicht nur vom Wahrscheinlichkeitsgrad der Begehung einer neuen Straftat ab, sondern namentlich auch von der Bedeutung der bei einem Rückfall bedrohten Rechtsgüter. Je höherwertigere Rechtsgüter in Gefahr sind, umso grösser ist das Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit und desto geringer darf das Risiko sein, welches die bedingte Entlassung mit sich bringt (BGE 133 IV 201 E. 2.3; 125 IV 113 E. 2a; vgl. auch Urteile des Bundesgerichts 6B_119/2018 vom 22. Mai 2018 E. 2 und 6B_441/2018 vom 23. Juli 2018 E. 2.1). Die Prognose über das künftige Wohlverhalten ist in einer Gesamtwürdigung zu erstellen, welche nebst dem Vorleben, der Persönlichkeit und dem Verhalten des Täters während des Strafvollzugs auch dessen neuere Einstellung zu seinen Taten, seine allfällige Besserung und die nach der Entlassung zu erwartenden Lebensverhältnisse berücksichtigt (BGE 133 IV 201 E. 2.3; Urteil des Bundesge- richts 6B_119/2018 vom 22. Mai 2018 E. 2 und 6B_229/2017 vom 20. April 2017 E. 3.1). Ist bei ausländischen Staatsangehörigen im Zeitpunkt der bedingten Ent- lassung offen, ob sich der Betroffene künftig in der Schweiz oder im Ausland auf- halten wird, ist die Legalprognose sowohl für den Verbleib in der Schweiz als auch für das Heimatland zu erstellen (KOLLER, in: Basler Kommentar StGB/JStG, 4. Aufl. 2019, N 16a zu Art. 86 StGB). Eine fehlende Tataufarbeitung ist prognoserelevant. Das Gesetz verpflichtet den Gefangenen, bei den Sozialisierungsbemühungen und den Entlassungsvorberei- tungen aktiv mitzuwirken (vgl. Art. 75 Abs. 4 StGB). Therapiearbeit liegt nicht im Belieben des Insassen, ist mithin keine Privatangelegenheit, sondern eine vollzugs- rechtliche Pflicht des Gefangenen der Allgemeinheit gegenüber (Urteil des Bun- desgerichts 6B_593/2012 vom 10. Juni 2013 E. 4.3). Die Konfrontation und Aus- einandersetzung des Täters mit der Tat stellen im Hinblick auf den Veränderungs- prozess in Richtung eines deliktfreien Lebens ein wesentliches Element dar. Die Weigerung, an den Resozialisierungsmassnahmen als Vollzugsziel aktiv mitzuwir- ken, kann daher als negatives Prognoseelement gewürdigt werden (vgl. etwa Urteile des Bundesgerichts 6B_664/2016 vom 22. September 2016 E. 1.4, 6B_1155/2017 vom 1. Dezember 2017 E. 2.5, 6B_755/2017 vom 10. August 2017 E. 1.3, 6B_240/2017 vom 6. Juni 2017 E. 1.5.4 und 6B_93/2015 vom 19. Mai 2015 5 E. 5.6, je m.H.). Resozialisierungsmassnahmen setzen kein Schuldeingeständnis hinsichtlich der Anlasstat voraus. Vom Strafgefangenen darf indes eine Auseinan- dersetzung mit seinen tatrelevanten Persönlichkeitsmerkmalen verlangt werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_93/2015 vom 19. Mai 2015 E. 5.6). Im Sinne der Differenzialprognose sind sodann die Vorzüge und Nachteile einer Vollverbüssung der Strafe denjenigen einer Aussetzung des Strafrestes gegenü- berzustellen (BGE 124 IV 193 E. 4a und E. 5b/bb; Urteile des Bundesgerichts 6B_93/2015 vom 19. Mai 2015 E. 4.1 und 6B_102/2015 vom 24. Juni 2015 E. 3.2). Es ist zu fragen, ob die bedingte Entlassung, allenfalls begleitet von Bewährungs- hilfe und Weisungen, die Resozialisierung im Vergleich zur Vollverbüssung begünstigt. Mit anderen Worten ist aufgrund zweier Gesamtprognosen, einerseits für den Fall der bedingten Entlassung sowie andererseits bei der Vollverbüssung, eine Risikobeurteilung vorzunehmen (KOLLER, a.a.O., N 16 zu Art. 86 StGB). 20. Überblick 20.1 Der Beschwerdeführer hat am 1. April 2024 zwei Drittel seiner Freiheitsstrafe ver- büsst (amtliche Akten BVD, pag. 665), womit das zeitliche Erfordernis von Art. 86 Abs. 1 StGB erfüllt ist. Demzufolge hängt der Entscheid über die bedingte Entlas- sung des Beschwerdeführers davon ab, ob ihm eine günstige Prognose im Sinne von Art. 86 Abs. 1 StGB gestellt werden kann (vgl. auch Urteile des Bundesgerichts 6B_591/2020 vom 28. Oktober 2020 E. 1.6 und 1B_453/2020 vom 23. September 2020 E. 4.3). 20.2 Die Vorinstanz erachtete die Verweigerung der bedingten Entlassung des Be- schwerdeführers im Ergebnis als rechtmässig und angemessen. Sie bewertete das übrige deliktische und sonstige Verhalten des Beschwerdeführers als ungünstig und alle übrigen Prognosekriterien als negativ. Insgesamt müsse daher offensicht- lich eine ungünstige Legalprognose gestellt werden. Die Vorinstanz gelangte zum Schluss, dass sich beide Entlassungsszenarien als gleichermassen ungünstig erweisen würden und daher auch die Differenzialprognose gegen eine bedingte Entlassung spreche (amtliche Akten Vorinstanz, pag. 28 ff.). 20.3 Der Beschwerdeführer demgegenüber beantragte, er sei bedingt zu entlassen. Auf die einzelnen Argumente des Beschwerdeführers wird direkt im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen zur Legal- und Differenzialprognose eingegangen. Betreffend die theoretischen Ausführungen zu den einzelnen Prognosekriterien, zur Gesamtwürdigung und zur Differenzialprognose kann vorab auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (amtliche Akten Vorinstanz, pag. 28 ff.; vgl. insb. E. 5.1, 6.1, 7.1, 8.1 und 10.1 des angefochtenen Entscheids). 6 21. Vorleben 21.1 Der Beschwerdeführer moniert, die Vorfälle aus den vergangenen Jahren seien bereits im Rahmen der Strafzumessung berücksichtigt worden und daraus dürften nicht irgendwelche zusätzlichen mangelnden Einsichten abgeleitet werden, ansonsten eine unzulässige doppelte Bestrafung vorliege (amtliche Akten SK, pag. 4, Ziff. 2.2.2.). 21.2 Die Vorinstanz erwog bezüglich des Prognosekriteriums Vorleben, dass der Be- schwerdeführer weder von laufenden Strafverfahren noch von Verurteilungen zu Freiheitsstrafen davon habe abgehalten werden können, weiter zu delinquieren. Der Beschwerdeführer sei sogar während laufender Probezeit straffällig geworden, was zum Widerruf des mit Urteil vom 18. November 2019 gewährten bedingten Vollzugs der Freiheitsstrafe geführt habe. Abschliessend hielt die Vorinstanz fest (amtliche Akten Vorinstanz, pag. 33 E. 5.2): Mit Blick auf diese deliktische Vorgeschichte ist das Prognosekriterium «Vorleben» offensichtlich negativ zu bewerten. Daran vermag das Vorbringen des Beschwerdeführers, die von der verfügenden Behörde aufgezählten Vorstrafen seien bereits bei der Strafzumessung im letzten Urteil berücksichtigt worden (vgl. Beschwerde Ziff. 2.2.3), nichts zu ändern. 21.3 Die Kammer kann sich diesen zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen ansch- liessen. Ergänzend ist entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers festzuhal- ten, dass die Vorstrafen im Rahmen des Vorlebens sehr wohl zu berücksichtigen sind, zumal kriminelle Vorbelastungen in die Legalprognose miteinbezogen werden müssen (Urteil des Bundesgerichts 6B_119/2018 vom 22. Mai 2018 E. 4.3). Insbe- sondere ist dabei entscheidend, wie häufig und in welchen zeitlichen Abständen bereits Straftaten begangen wurden, wobei als Faustregel gilt, dass die Gefahr der Begehung weiterer Straftaten umso höher ist, je mehr Delikte in der Vergangenheit begangen wurden und je kürzer die Abstände zwischen den einzelnen Straftaten waren (KOLLER, a.a.O., N 7 zu Art. 86 StGB). Aus dem Strafregisterauszug des Be- schwerdeführers vom 3. Juni 2024 (amtliche Akten Vorinstanz, Beilage) ergibt sich, dass die darin ausgewiesenen Verurteilungen auf Straftaten ab dem Jahr 2013 zurückzuführen sind. Der Beschuldigte delinquierte häufig mehrmals jährlich und/oder während mehrerer Monate. 21.4 Aus dem Dargelegten folgt, dass die Vorinstanz im Rahmen der Bewertung des Prognosekriteriums Vorleben die deliktische Vorgeschichte in zulässiger Weise berücksichtigt hat. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist das Vorleben negativ zu bewerten. 22. Täterpersönlichkeit 22.1 Mit Blick auf die Ausführungen der Abteilung für forensisch-psychologische Ab- klärungen (nachfolgend AFA) und der Strafgerichte hielt die Vorinstanz betreffend Tatumstände unter dem Titel Täterpersönlichkeit fest, dass der Beschwerdeführer als besonders skrupelloser, manipulativer, egoistischer (bzw. wenig empathischer) und berechnender (bzw. professioneller) Täter erscheine, der aus reiner Gewinn- sucht und ohne Rücksicht auf die Sicherheit und Gesundheit anderer Personen das Ziel der Befriedigung seiner eigenen Bedürfnisse verfolge. Von ihm gehe eine 7 erhebliche kriminelle Energie aus. Ferner nahm die Vorinstanz auf weitere Aspekte der prognostisch zu berücksichtigenden Persönlichkeitsmerkmale Bezug. Sie ge- langte zusammenfassend zur Auffassung, dass der Beschwerdeführer ein proble- matisches Mass an Gleichgültigkeit gegenüber geltenden Regeln aufweise. Es liesse sich nicht der Schluss ziehen, dass sich die Persönlichkeit und Einstellung des Beschwerdeführers im bisherigen Vollzug in nachhaltiger Weise zum Positiven verändert hätten. Aus diesen Gründen falle die Täterpersönlichkeit negativ ins Gewicht (amtliche Akten Vorinstanz, pag. 37 f. Ziff. 6.4). 22.2 Der Beschwerdeführer stimmte der Darstellung der verfügenden Behörde, wonach er besonders skrupellos und aus blossem finanziellem Eigeninteresse vorgegan- gen sei, grundsätzlich zu. Er habe grundsätzlich nur – wenn auch im grossen Stil – mit Marihuana gehandelt. Diese Droge liege irgendwie gerade noch im Grenzbe- reich der Legalität und die Gefährdung vieler Menschen sei daher eine offene Frage. Die Vorfälle in den vergangenen Jahren seien zwar nicht gerade harmlos, würden jedoch auch nicht von einer überschäumenden Kriminalität zeugen. Die Vorfälle seien bereits im Urteil ins Strafmass eingeflossen und es dürften daraus nicht irgendwelche zusätzlichen mangelnden Einsichten abgeleitet werden (amtli- che Akten SK, pag. 3 f. Ziff. 2.2.1. und 2.2.2.). 22.3 In Bezug auf die Tatumstände hat die Vorinstanz aus der Risikoabklärung der AFA und aus zwei Urteilen der Strafgerichte die für die Bewertung der prognostisch zu berücksichtigenden Persönlichkeitsmerkmale relevanten Erwägungen korrekt zusammengetragen und nach Auffassung der Kammer die richtigen Schlüsse ge- zogen. Darauf kann verwiesen werden (amtliche Akten Vorinstanz, pag. 33 ff.). Gleichzeitig ist die Einstellung des Beschwerdeführers zu seinen Straftaten zu berücksichtigen. Diesbezüglich erwog das Obergericht des Kantons Bern im Urteil vom 7. Juni 2023, dass sich der Beschwerdeführer nicht einsichtig gezeigt habe und verwies auf die dazugehörigen erstinstanzlichen Ausführungen (amtliche Akten BVD, pag. 629 E. 28.1). Im Vollzugsplan vom 19. Oktober 2023 für die Zeit bis am 19. Oktober 2024 wurde als veränderungsbedarfsbezogenes Thema/Ziel definiert, dass sich der Beschwerdeführer im Rahmen der Bezugspersonenarbeit bereit zeigen solle, sich mit seinen Taten auseinanderzusetzen (amtliche Akten BVD, pag. 667 ff., insb. pag. 670). Im Gesuch um bedingte Entlassung vom 18. Januar 2024 machte der Beschwerde- führer geltend, mit der Vergangenheit und mit dem Gefängnis abgeschlossen zu haben. Der Beschwerdeführer führte weiter aus, nach Algerien zurückkehren und arbeiten zu wollen, wobei er noch nicht wisse, in welchem Bereich (amtliche Akten BVD, pag. 681 f.). Er beteuerte erstmals am 18. März 2024 in seiner Stellungnah- me zur Prüfung der bedingten Entlassung vom 14. März 2024 (amtliche Akten BVD, pag. 692 ff.) seine Reue und machte geltend, es stimme nicht, dass er nicht über seine Taten gesprochen habe. Er habe mindestens zweimal über Deliktarbeit («du travail délictuel») gesprochen (amtliche Akten BVD, pag. 697). Am 21. März 2024 beteuerte er seine Reue erneut (amtliche Akten BVD, pag. 698). Aus dem Vollzugsbericht vom 19. Februar 2024 der JVA C.________ geht hervor, dass der Beschwerdeführer bis anhin keine forensische Therapie absolviert hat. 8 Der Beschwerdeführer zeige sich in Gesprächen mit der Fachperson Soziale Arbeit betreffend Auseinandersetzung mit dem Delikt nicht zugänglich. Er fokussiere sich im Gespräch lieber auf seine Zukunftsgestaltung (amtliche Akten BVD, pag. 684). Die Vorinstanz hat die entsprechenden Ausführungen aus dem Vollzugsbericht vom 19. Februar 2024 korrekt wiedergegeben. Darauf kann verwiesen werden (amtliche Akten Vorinstanz, pag. 37 E. 6.3.2). Ergänzend ist zu erwähnen, dass sich der Beschwerdeführer gemäss dem vorgenannten Vollzugsbericht auf Ge- spräche zu den Delikten und zu Entlassungsvorbereitungen begrenzt einlassen konnte (amtliche Akten BVD, pag. 682). Überdies habe sich der Beschwerdeführer dahingehend geäussert, dass er sich eine Tätigkeit im Bereich Export vorstellen könne, da er aufgrund seiner Schulterbeschwerden nicht mehr als E.________ (Beruf im Baugewerbe) arbeiten könne (amtliche Akten BVD, pag. 685). Die Gesamtauswertung des aktuellen Vollzugsplans vom 19. Oktober 2023 ist noch ausstehend (vgl. amtliche Akten BVD, pag. 674), weshalb unklar ist, ob der Be- schwerdeführer in der Zeit seit dem letzten Vollzugsbericht vom 19. Februar 2024 das Ziel (betreffend seine Bereitschaft zur Auseinandersetzung mit seinen Taten) erreicht hat. Beim Ziel handelt es sich allerdings lediglich um die Entwicklung einer Bereitschaft zur Auseinandersetzung mit den Straftaten und noch nicht um die effektive Tataufarbeitung. Selbst wenn der Beschwerdeführer das definierte Ziel erreichen würde (oder in der Zwischenzeit bereits erreicht hätte), kann mit Blick auf die verübten Straftaten nach zweimaliger «Deliktarbeit» («travail délictuel») noch nicht von einer vertieften Auseinandersetzung mit diesen Straftaten ausgegangen werden. Es kann jedoch als Anhaltspunkt für den Beginn eines inneren Wandels zum Besseren prognostisch berücksichtigt werden. Die Vorinstanz hat in ihrem Entscheid weitere erfreuliche Verhaltensweisen und Äusserungen des Beschwer- deführers zusammengetragen. Darauf kann verwiesen werden (amtliche Akten Vorinstanz, pag. 37 E. 6.3.3). Im Weiteren kann sich die Kammer der Einschätzung der Vorinstanz, wonach der Beschwerdeführer bis heute nur teilweise Verantwortung für sein deliktisches Handeln zu übernehmen scheint, vollumfänglich anschliessen. Es kann wiederum auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (amtliche Akten Vorinstanz, pag. 37 E. 6.3.3). Selbst in seiner Beschwerde vom 18. Juli 2024 versuchte der Beschwerdeführer den von ihm betriebenen Handel mit Marihuana zu bagatellisieren, indem er geltend machte, die Droge Marihuana liege irgendwie gerade noch im Grenzbereich der Legalität und werde gerade von Jugendlichen regelmässig konsumiert, ohne dass bei einem Grossteil eigentliche Gefährdungs- merkmale auftreten würden (amtliche Akten SK, pag. 3 Ziff. 2.2.1.). Wie vom Beschwerdeführer vorgebracht trifft es zwar zu, dass die Vorstrafen be- reits im Rahmen der Strafzumessung von den Gerichten berücksichtigt wurden. Allerdings erkennt auch die Kammer im Verhalten des Beschwerdeführers ein straf- rechtlich relevantes Denk- und Verhaltensmuster, was prognostisch zu berücksich- tigen ist. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers hat die Vorinstanz keine zusätzlichen mangelnden Einsichten aus seinem deliktischen Vorleben abge- leitet, sondern die mangelnde (vertiefte) Auseinandersetzung mit seinen Straftaten 9 sowie seine erst beginnende persönliche Weiterentwicklung zum Positiven in zulässiger Weise prognostisch berücksichtigt. 22.4 Nach Gegenüberstellung der positiven und der negativen Aspekte des Prognose- kriteriums Täterpersönlichkeit überwiegen die negativen Aspekte, weshalb auch dieses Kriterium zurzeit legalprognostisch negativ zu berücksichtigen ist. 23. Übriges deliktisches und sonstiges Verhalten 23.1 Die Vorinstanz gelangte zusammenfassend zum Ergebnis, dass im Vollzugsverhal- ten einige erfreuliche Aspekte auszumachen seien, in der Gesamtschau jedoch die negativen Aspekte stärker zu gewichten seien und daher das Prognosekriterium übriges deliktisches und sonstiges Verhalten als ungünstig zu beurteilen sei (amtli- che Akten Vorinstanz, pag. 39 E. 7.3). Der Beschwerdeführer liess ausführen, dass das Verhalten im Strafvollzug seitens der Vorinstanz durchaus positiv bewertet worden sei. Er führte aus, dass das Anbrüllen eines Wächters, die Zerstörung eines Stuhls und der Bezug von Amphetaminen, wie sie in der Bodybuilderszene täglich gebräuchlich seien, nicht entscheidend sein könnten (amtliche Akten SK, pag. 4 Ziff. 2.2.3). 23.2 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers hat die Vorinstanz sein Verhal- ten im Strafvollzug nicht durchaus positiv bewertet. Die Vorinstanz zeigte vorab die erfreulichen Aspekte des Vollzugsverhaltens des Beschwerdeführers auf. Auf die entsprechenden Ausführungen kann verwiesen werden (pag. 38 E. 7.2). In Ergän- zung zu den vorinstanzlichen Erwägungen ist festzuhalten, dass gemäss aktuellem Vollzugsbericht vom 19. Februar 2024 eine positive Entwicklung im Vollzugsverlauf des Beschwerdeführers zu erkennen ist (amtliche Akten BVD, pag. 685). Demgegenüber führte die Vorinstanz auch mehrere negative Aspekte im Vollzugs- verhalten des Beschwerdeführers auf. Der Beschwerdeführer trete im Kontakt mit dem Personal teilweise fordernd bzw. energisch und laut auf und es bedürfe öfters längeren Diskussionen, wenn Lösungsvorschläge nicht seinen Vorstellungen entsprechen würden. Die Vorinstanz führte daraufhin eine Situation vom 2. Mai 2024 auf, in welcher der Beschwerdeführer ein solches Verhalten an den Tag legte und welche schliesslich zu einer Disziplinierung führte. Die Vorinstanz erwog sodann, dass der Beschwerdeführer in der Zeit zwischen Juli 2022 und März 2024 achtmal habe diszipliniert werden müssen, was unabhängig von der Frage, ob die fraglichen Vorfälle eine Gefährdung Dritter mit sich gebracht hätten, erheblich negativ ins Gewicht falle. Nach Auffassung der Kammer hat die Vorinstanz die im Entscheid erwähnten Dis- ziplinierungen beim prognoserelevanten Kriterium des übrigen deliktischen und sonstigen Verhaltens nicht übermässig gewichtet. Vielmehr stellte die Vorinstanz die erwähnten Disziplinierungen den im Vollzugsbericht als positiv hervorgehobe- nen Aspekten des Vollzugsverhaltens des Beschwerdeführers gegenüber. Wie die Vorinstanz zutreffend erwähnt hat, wurde der Beschwerdeführer in der Zeit von Juli 2022 bis März 2024 fünfmal im Zusammenhang mit dem Konsum oder der Einfuhr von Betäubungsmitteln bzw. «ähnlich wirkenden Stoffen» (Benzodiazepine, Anabo- lika) diszipliniert. Der Beschwerdeführer scheint aus den diesbezüglichen Diszipli- nierungen nicht zu lernen. In dem der Beschwerdeführer ausführen lässt, dass 10 Amphetamine in der Bodybuilderszene täglich gebräuchlich seien, versucht er sein regelwidriges Verhalten sogar zu verharmlosen. Überdies geht aus dem Vollzugs- bericht vom 19. Februar 2024 hervor, dass der Beschwerdeführer keinen struktu- rierten Tagesablauf hat und er sich auf einen diesbezüglichen konkreten Ände- rungsvorschlag nicht einlassen konnte (amtliche Akten BVD, pag. 684). 23.3 In der Gesamtheit des Vollzugsverhaltens überwiegen nach Auffassung der Kammer die negativen Aspekte, weshalb in Übereinstimmung mit der Vorinstanz das Prognosekriterium übriges deliktisches und sonstiges Verhalten zum aktuellen Zeitpunkt als ungünstig zu bewerten ist. 24. Zu erwartende Lebensverhältnisse 24.1 Zu den zu erwartenden Lebensverhältnissen erwog die Vorinstanz, der Beschwer- deführer sei rechtskräftig zu einer 10-jährigen Landesverweisung verurteilt worden, weshalb er im Anschluss an den Vollzug der Freiheitsstrafe ausgeschafft werde. Daher konzentriere sich die Prüfung der zu erwartenden Lebensverhältnisse auf Algerien. Der Beschwerdeführer habe angegeben, in Algerien mit seiner Ehefrau ein ruhiges Leben verbringen zu wollen. Er nutze das Zellentelefon, um den Kon- takt mit seiner Ehefrau und mit seinen Eltern zu pflegen, was grundsätzlich erfreu- lich sei. Gleichzeitig hätten ihn die bestehenden familiären Beziehungen bislang nicht von der Straffälligkeit abhalten können. Im Gegenteil habe der Beschwerde- führer nicht gezögert, ihm nahestehende Personen – selbst wenn er sich in Haft befinde – in seine Widerhandlungen zu verwickeln. Vor diesem Hintergrund sei dem sozialen Umfeld des Beschwerdeführers keine deliktprotektive Wirkung zuzu- erkennen. Seine beruflichen Pläne blieben sehr vage, weshalb sich diese ebenfalls nicht stabilisierend auswirken würden. Die Vorinstanz gelangte zum Schluss, dass sich die Ausgangslage – mit Ausnahme des Umstands, dass der Beschwerdeführer die Schweiz verlassen müsse – ähnlich wie vor seiner Verhaftung präsentiere, weshalb das Kriterium der zu erwartenden Lebensumstände negativ ins Gewicht falle. 24.2 Der Beschwerdeführer liess vorbringen, dass von einer Gefährdung für die öffentli- che Sicherheit keine Rede sein könne. Es sei reine Spekulation, wie die algeri- schen Verhältnisse seien und wie er sich dort verhalten werde. Der Beschwerde- führer habe sich bereit erklärt, ohne Wenn und Aber auszureisen. Es sei unwahr- scheinlich, dass er nach Verbüssung der gesamten Strafe einfach so ausgeschafft werden könne (amtliche Akten SK, pag. 4 Ziff. 2.2.3. und 2.2.5.). 24.3 Vorab ist festzuhalten, dass eine Einschätzung der zu erwartenden Lebensverhält- nisse zwangsläufig (als Prognose) stets eine Mutmassung bleibt und zur Beurtei- lung bzw. Einschätzung derselben – soweit vorhanden – insbesondere auch frühere Ereignisse und Besonderheiten in der bisherigen Tätergeschichte (als sachliche Anhaltspunkte) mitberücksichtigt werden müssen. Hinsichtlich der zu erwartenden Lebensverhältnisse kann sich die Kammer den Erwägungen der Vorinstanz anschliessen (amtliche Akten Vorinstanz, pag. 39 E. 8.2). Besonders hervorzuheben ist, dass der Beschwerdeführer seine Ehefrau während seines Strafvollzugs für regelwidriges Verhalten zur eigenen Bedürfnis- befriedigung benutzte und unter anderem deshalb von der Vorinstanz eine 11 deliktprotektive Wirkung des sozialen Umfelds des Beschwerdeführers zu Recht verneint wurde. Ergänzend ist zu erwähnen, dass der Beschwerdeführer im Schreiben vom 18. März 2024 erstmals vorbrachte, sein Vater habe eine D.________ (Farm) (amtliche Akten BVD, pag. 697). Der Beschwerdeführer führte jedoch weder darin noch vor oberer Instanz aus, ob er dort arbeiten möchte und ob dies überhaupt möglich wäre. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist festzuhal- ten, dass die beruflichen Pläne des Beschwerdeführers sehr vage bleiben und sich nicht stabilisierend auswirken. Es ist offensichtlich und unbestritten, dass für den Beschwerdeführer bei den Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz die finanzielle Motivation (reine Gewinnsucht; vgl. E. 22 hiervor) im Vordergrund stand. Die unklare künftige finanzielle Existenzsicherung birgt deshalb ein grosses Rückfallrisiko. Daher kann aus der pauschalen Behauptung des Beschwerdefüh- rers, er werde sich von illegalen Aktivitäten distanzieren, da die Strafen in Algerien viel höher seien als in der Schweiz (vgl. amtliche Akten BVD, pag. 684), nichts zu seinen Gunsten abgeleitet werden. Mangels substantiierter Vorbringen des Beschwerdeführers erübrigen sich an dieser Stelle weitere Ausführungen und es kann vollumfänglich auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden. Ob die Ausschaffung nach Vollverbüssung der Strafe tatsächlich möglich sein wird oder nicht, ist prognostisch nicht zu berücksichtigen. Ebenso wenig entscheidend sein können die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Kostenüberlegungen. 24.4 Im Ergebnis fällt das Kriterium der zu erwartenden Lebensumstände damit in Über- einstimmung mit der Vorinstanz negativ ins Gewicht. 25. Gesamtwürdigung Die für die Prognose massgebenden Kriterien sollen in eine Gesamtwürdigung ein- fliessen (BGE 133 IV 201 E. 2.3, BGE 124 IV 193 E. 3). Wie die Auswahl, Feststel- lung sowie die Gewichtung der verschiedenen Prognosekriterien erfolgen soll, lässt der Gesetzgeber offen. Der zuständigen Behörde steht ein Ermessensspielraum zu (BGE 133 IV 201 E. 2.3). Das Vorleben, die Täterpersönlichkeit und die zu erwartenden Lebensverhältnisse wurden negativ gewertet. Das übrige deliktische und sonstige Verhalten wurde als ungünstig beurteilt. Damit erweist sich das Ergebnis der Vorinstanz insgesamt als zutreffend, wonach dem Beschwerdeführer aktuell eine ungünstige Legalprognose gestellt werden muss. 26. Differenzialprognose 26.1 Hinsichtlich der Differenzialprognose ist zu fragen, ob die bedingte Entlassung, allenfalls begleitet von Bewährungshilfe und Weisungen die Resozialisierung im Vergleich zur Vollverbüssung begünstigt. Mit anderen Worten ist aufgrund zweier Gesamtprognosen, einerseits für den Fall der bedingten Entlassung wie anderer- seits bei der Vollverbüssung, eine Risikobeurteilung vorzunehmen (KOLLER, a.a.O., N 16 zu Art. 86 StGB). Fällt die Legalprognose im Rahmen der Differenzialprogno- se doppelt negativ aus, ist die bedingte Entlassung nicht vorzugswürdig (vgl. zu- mindest implizit: Urteil des Bundesgerichts 6B_215/2017 vom 19. Juli 2017 E. 2.4, wonach es sich nicht zu Gunsten des Beschwerdeführers auswirke, wenn es 12 keinen Unterschied mache, ob er weiterhin im Strafvollzug bleibe oder bedingt ent- lassen werde; vgl. auch Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern SK 20 483 vom 29. April 2021 E. 28., SK 18 193 vom 29. November 2018 E. 6., SK 15 354 vom 1. Februar 2016 E. 2. sowie SK 13 58 vom 11. April 2013 E. 4.9; vgl. KOLLER, a.a.O., N 16 zu Art. 86 StGB). Dies gilt insofern auch, wenn sich nicht mit Bestimmtheit klären lässt, ob die Gefahr mit der Vollverbüssung abnehmen, gleich bleiben oder zunehmen wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_229/2017 vom 20. April 2017 E. 3.5.3 mit Verweis auf BGE 124 IV 193 E. 5.b/bb) oder wenn für den Fall, dass es (wider Erwarten) nicht gelingen sollte, durch die Fortführung des Strafvoll- zugs die Rückfallgefahr zu senken, zwei eindeutig negative Prognosen resultieren (Urteil des Bundesgerichts 6B_1164/2013 vom 14. April 2014 E. 1.9; vgl. zum Ganzen: KOLLER, a.a.O., N 16 zu Art. 86 StGB). Im umgekehrten Fall (doppelt positive Legalprognose) wird die bedingte Entlassung dagegen zu gewähren sein (KOLLER, a.a.O., N 16 zu Art. 86 StGB). Bei Ausländern, welche die Schweiz nach dem Strafvollzug zu verlassen haben, darf der Umstand, dass Kontrollmöglichkeiten für Weisungen und Bewährungshilfe im Ausland fehlen, für die Legalprognose berücksichtigt werden. Ferner ist zu be- achten, dass im Falle einer Nichtbewährung ausserhalb der Schweiz ein Widerruf der bedingten Entlassung häufig weder angeordnet noch vollstreckt werden kann, weshalb eine bedingte Entlassung zurückhaltender zu bewilligen ist, wenn der Be- troffene in seine Heimat entlassen wird. Dies darf jedoch nicht zu einer pauschalen Benachteiligung von Ausländern führen (KOLLER, a.a.O., N 16 zu Art. 86 StGB). 26.2 Vorliegend sind die Prognosekriterien Täterpersönlichkeit und zu erwartende Lebensverhältnisse durchaus einer Verbesserung bis zur Vollverbüssung zugäng- lich. So ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz eine relevante Verbesserung hinsichtlich der Täterpersönlichkeit zu erwarten, wenn sich der Beschwerdeführer vertieft mit seiner deliktischen Vergangenheit auseinandersetzt und an seinen problematischen Persönlichkeitsaspekten arbeitet (amtliche Akten Vorinstanz, pag. 41 E. 10.2). Dies steht auch im Einklang mit dem aktuellen Vollzugsbericht vom 19. Februar 2024, wonach der Beschwerdeführer zugänglicher und abspra- chefähiger wirke, auch wenn die Tatbearbeitung und Entlassungsvorbereitungen nur begrenzt hätten durchgeführt werden können (amtliche Akten BVD, pag. 685). Die verbleibende Zeit bis zur Vollverbüssung kann der Beschwerdeführer überdies nutzen, um seine Zukunftspläne insbesondere hinsichtlich seiner Erwerbssituation zu konkretisieren. Wie die Vorinstanz weiter zutreffend festhielt, sprechen der ausgesprochene Landesverweis und seine Folgen gegen die Anordnung einer bedingten Entlassung. Für den Fall eines allfälligen Unterlassens legalprognostisch relevanter Anstrengungen und eines Ausbleibens von Verbesserung zeigte die Vorinstanz darüber hinaus treffend auf, dass sich beide Entlassungsszenarien als gleichermassen negativ erweisen würden. Damit fällt die Differenzialprognose zu Ungunsten des Beschwerdeführers aus. Der Vollständigkeit halber bleibt anzufü- gen, dass der Beschwerdeführer gegen die vorinstanzliche Differenzialprognose nichts eingewendet hat. 26.3 Zusammenfassend gelangt die Kammer – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – auch unter Einbezug der Differenzialprognose zum Schluss, dass dem Beschwer- 13 deführer die bedingte Entlassung aufgrund seiner ungünstigen Legalprognose zu verweigern ist. 27. Gestützt auf die voranstehenden Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen 28. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens vor dem Obergericht des Kantons Bern, insgesamt bestimmt auf eine Pauschalge- bühr von CHF 1’500.00, vom unterliegenden Beschwerdeführer zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG sowie Art. 103 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 28 Abs. 2 und Art. 51 Abs. 1 Bst. a des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]). 29. Ein Parteikostenersatz ist bei diesem Ausgang des Verfahrens nicht geschuldet (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 3 VRPG). 14 Die 1. Strafkammer beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten des Beschwerdeverfahrens vor dem Obergericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von CHF 1’500.00, werden dem Beschwerdeführer zur Bezah- lung auferlegt. 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen. 4. Zu eröffnen: - dem Verurteilten/Beschwerdeführer, v.d. Rechtsanwalt B.________ - der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - dem Amt für Justizvollzug des Kantons Bern, Bewährungs- und Vollzugsdienste Bern, 17. Oktober 2024 Im Namen der 1. Strafkammer Der Präsident i.V.: Oberrichter Wuillemin Die Gerichtsschreiberin: Hänni Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforde- rungen von Art. 42 BGG entsprechen. 15