1. zu einer Übertretungsbusse von CHF 100.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 1 Tag festgesetzt. 2. zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 1'350.00. 3. zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 1'500.00. II. 1. Die Zivilklage der Straf- und Zivilklägerin, C.________ AG, wird abgewiesen. 2. Für die Beurteilung der Zivilklage werden erst- und oberinstanzlich keine Verfahrenskosten ausgeschieden. 3. Die Straf- und Zivilklägerin, C.________ AG, hat A.________ für das oberinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 1'109.30 zu bezahlen. III.