Unter Berücksichtigung des gebotenen Zeitaufwands im Neubeurteilungsverfahren erscheint eine pauschale Entschädigung der Beschuldigten von CHF 250.00 (inkl. Mehrwertsteuer und Auslagen) angemessen. 6 IV. Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: I. A.________ wird schuldig erklärt: der Widerhandlung gegen die Covid-19-Verordnung besondere Lage, begangen am 10. Oktober 2020 im Zug auf der Strecke F.________ und in Anwendung der Artikel 3a Abs. 1 Covid-19-Verordnung besondere Lage 6 Abs. 2 lit. b, 40 Abs. 1, 83 Abs. 1 lit. j EpG 47, 104, 106, 333 StGB 426, 428 StPO verurteilt: