3) betrafen nicht alltägliche Schadenspositionen. Daher ist nachvollziehbar, dass seitens Rechtsanwältin Dr. B.________ eine vertiefte Auseinandersetzung mit der Schadensberechnung und deren haftpflichtrechtlichen Einordnung erforderlich war. Die Straf- und Zivilklägerin hat der Beschuldigten für die durch die Zivilklage im Berufungsverfahren entstandenen Aufwendungen eine Parteientschädigung von CHF 1'109.30 zu bezahlen (Honorar von CHF 1'000.00 + Auslagenpauschale von CHF 30.00 + Mehrwertsteuer von CHF 79.30). III. Kosten- und Entschädigungsfolgen