Die Kammer erachtet als angemessen, dass dafür rund vier Stunden aufgewendet wurden. Die von der Straf- und Zivilklägerin geltend gemachten «betrieblichen Mehrkosten aufgrund von Abweichungen vom Regelbetrieb» über CHF 285.72 (sich zusammensetzend aus Kosten für die vom Ereignis betroffenen D.________ (Züge), E.________ (Züge) und Züge im Einflussbereich der Betriebszentralen C.________ AG sowie der Kosten des C.________ AG Kundendienstes; pag. 3) betrafen nicht alltägliche Schadenspositionen.