Studium der privatklägerischen Stellungnahme, die sich auf einer Seite zur Zivilklage äussert (pag. 91 f.); Verfassen der Replik, die sich auf einer halben Seite zur Zivilklage äussert (pag. 95 f.); Studium der privatklägerischen Duplik, die sich auf weniger als einer halben Seite zur Zivilklage äussert (pag. 101); Studium des Berufungsurteils, das sich auf knapp dreieinhalb Seiten zur Zivilklage äussert (pag. 118); Besprechung des Berufungsurteils mit der Mandantin. Die Kammer erachtet als angemessen, dass dafür rund vier Stunden aufgewendet wurden.