188 f.). Die Straf- und Zivilklägerin äusserte sich nicht zur Entschädigungshöhe. Sie stellte diese in das Ermessen des Obergerichts (pag. 191). Der von Rechtsanwältin Dr. B.________ angerufene Tarifrahmen von Art. 17 PKV betrifft den von Gerichten zu leistenden Parteikostenersatz in Strafsachen und nicht die von der Privatklägerschaft zu leistende Entschädigung im Sinne von Art. 432 Abs. 1 i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO. Jener ist daher für die Bestimmung der vorliegenden Entschädigungshöhe nicht einschlägig. Massgebend ist vielmehr der effektive Stundenaufwand von Rechtsanwältin Dr. B.___