Den Vertretungsaufwand für den Zivilpunkt schätze sie auf 40 %. Während sie betreffend Strafpunkt weitgehend auf eine rechtswissenschaftliche Publikation habe zurückgreifen können, habe die Behandlung der Zivilforderung eine vertiefte Auseinandersetzung mit der privatklägerischen Kostenaufstellung und diversen haftpflichtrechtlichen Fragen erfordert. Das geltend gemachte Honorar bewege sich innerhalb des gesetzlichen Tarifrahmens von Art. 17 Abs. 1 lit. b und f der Parteikostenverordnung (PKV; BSG 168.811) und entspreche nahezu der Höhe der vom Bundesgericht gesprochenen Parteientschädigung von CHF 1'000.00 (pag. 188 f.).