9. Aus den verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts (pag. 181, E. 4.3.2) folgt, dass die Zivilklage mangels Legitimation der Straf- und Zivilklägerin abzuweisen ist, sowie dass der Beschuldigten die im Berufungsverfahren entstandenen Aufwendungen im Hinblick auf die Abwendung der Zivilforderung zu entschädigen sind. Zufolge Abweisung der Zivilklage obsiegt die Beschuldigte im Zivilpunkt und hat ihr die Straf- und Zivilklägerin die Aufwendungen, welche durch die Anträge im Zivilpunkt entstanden sind, zu ersetzen (Art. 432 Abs. 1 i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO). Rechtsanwältin Dr. B.__