Zu entschädigen sind namentlich die Anwaltskosten, welche durch die Abwehr der Zivilklage verursacht wurden und zur Interessenwahrung der beschuldigten Person erforderlich waren. Entgegen den zivilprozessualen Gepflogenheiten richtet sich die Entschädigungshöhe primär nach dem effektiven Stundenaufwand und nicht nach dem Streitwert (JOSITSCH/SCHMID, in: Praxiskommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 4. Auflage 2023, N. 1 und 4 zu Art. 432 StPO; WEHRENBERG/FRANK, in: Basler Kommentar, Strafprozessordnung, 3. Auflage 2023, N. 6 und 14 zu Art. 432 StPO).