3 verursachten Aufwendungen (Art. 432 Abs. 1 i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO). Ein Obsiegen der beschuldigten Person im Zivilpunkt liegt insbesondere vor, wenn die Zivilklage abgewiesen wird. Zu entschädigen sind namentlich die Anwaltskosten, welche durch die Abwehr der Zivilklage verursacht wurden und zur Interessenwahrung der beschuldigten Person erforderlich waren.