181, E. 4.3.2). Gegenstand des vorliegenden Neubeurteilungsverfahrens bildet somit die Festsetzung der Parteientschädigung an die Beschuldigte für ihre Aufwendungen im Zivilpunkt. Dabei verfügt die Kammer über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 StPO), ist jedoch an die Erwägungen des Bundesgerichts gebunden. II. Parteientschädigung im Zivilpunkt 8. Die obsiegende beschuldigte Person hat gegenüber der Privatklägerschaft Anspruch auf angemessene Entschädigung für die durch die Anträge zum Zivilpunkt