Der anwaltlich vertretenen Beschuldigten seien im Berufungsverfahren zusätzliche Aufwendungen im Hinblick auf die Abwendung der privatklägerischen Zivilforderung entstanden. Weil sich die Höhe der Parteientschädigung nach kantonalem Recht richte und das Berufungsgericht bei der Festlegung von Parteientschädigungen über einen weiten Ermessensspielraum verfüge, rechtfertige sich eine Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung des Zivilpunkts resp. der entsprechenden Entschädigung an das Berufungsgericht (pag. 181, E. 4.3.2).