180, E. 3.4). Erst- und Berufungsgericht hätten die Legitimation der Straf- und Zivilklägerin zur adhäsionsweisen Durchsetzung der geltend gemachten Zivilforderung zu Unrecht bejaht. Es fehle an einer Prozessvoraussetzung, weshalb das Strafverfahren im Zivilpunkt zum Abschluss zu bringen sei. Der anwaltlich vertretenen Beschuldigten seien im Berufungsverfahren zusätzliche Aufwendungen im Hinblick auf die Abwendung der privatklägerischen Zivilforderung entstanden.