SK 21 350 vom 29. April 2022 betreffend den Zivilpunkt aufgehoben und diesbezüglich zur Neubeurteilung an das Obergericht zurückgewiesen wurde. Nach den verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts war die Straf- und Zivilklägerin nicht Trägerin des von Art. 3a Abs. 1 Covid-19- Verordnung besondere Lage (mit-)geschützten Rechtsguts der öffentlichen Gesundheit und folglich nicht befugt, im Strafverfahren gegen die Beschuldigte adhäsionsweise Zivilansprüche geltend zu machen (pag. 180, E. 3.4).