Die neue Entscheidung der kantonalen Instanz ist auf diejenige Thematik beschränkt, die sich aus den bundesgerichtlichen Erwägungen als Gegenstand der neuen Beurteilung ergibt. Das Verfahren wird nur insoweit neu in Gang gesetzt, als dies notwendig ist, um den verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts Rechnung zu tragen (BGE 143 IV 214 E. 5.2.1; Urteil des Bundesgerichts 7B_265/2022 vom 28.06.2024 E. 1.2). Die Verbindlichkeit bezieht sich dabei sowohl auf Punkte, bezüglich derer materiell keine Rückweisung erfolgt ist, wie auch auf diejenigen Erwägungen, welche den Rückweisungsauftrag umschreiben (BGE 135 III 334 E. 2;