7. Heisst das Bundesgericht eine Beschwerde gut und weist die Angelegenheit zur neuen Beurteilung an das Berufungsgericht zurück, darf sich dieses nur noch mit jenen Punkten befassen, die das Bundesgericht kassiert hat. Die anderen Teile des Urteils haben Bestand und sind in das neue Urteil zu übernehmen, d.h. sie erwachsen nicht in Rechtskraft, sondern müssen formell neu verkündet werden. Die neue Entscheidung der kantonalen Instanz ist auf diejenige Thematik beschränkt, die sich aus den bundesgerichtlichen Erwägungen als Gegenstand der neuen Beurteilung ergibt.