5. Die Straf- und Zivilklägerin teilte mit Schreiben vom 12. August 2024 mit, sie überlasse die Festlegung der Kosten- und Entschädigungsfolgen dem Ermessen des Obergerichts und verzichte auf eine Stellungnahme (pag. 191). 6. Mit Verfügung vom 13. August 2024 nahm und gab die Verfahrensleitung Kenntnis von den Eingaben der Parteien. Sie teilte mit, der Schriftenwechsel werde als ab- 2 geschlossen erachtet und die Kammer werde gestützt auf die Akten im schriftlichen Verfahren entscheiden (pag. 193 f.).