die Neubeurteilung der Entschädigungsfolgen im schriftlichen Verfahren. Gleichzeitig gewährte sie den Parteien Gelegenheit, sich zu den Kosten- und Entschädigungsfolgen zu äussern, und gab die Kammerzusammensetzung bekannt (pag. 184 ff.). 4. Mit Eingabe vom 25. Juli 2024 beantragte die Beschuldigte für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 1'109.30 (Honorar von CHF 1'000.00 zzgl. Auslagenpauschale von 3 % und Mehrwertsteuer; pag. 188).