3. Mit Verfügung vom 23. Juli 2024 nahm die Verfahrensleitung Kenntnis vom Urteil des Bundesgerichts. Sie stellte fest, dass das Urteil SK 21 350 vom 29. April 2022 zu neuer Entscheidung betreffend die Parteientschädigung an die Beschuldigte für das erst- und oberinstanzliche Verfahren im Zivilpunkt an das Obergericht zurückgewiesen wurde und verfügte in Anwendung von Art. 406 Abs. 1 lit. d der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) die Neubeurteilung der Entschädigungsfolgen im schriftlichen Verfahren.