2. Gegen das Urteil SK 21 350 vom 29. April 2022 gelangte die Beschuldigte, verteidigt durch Rechtsanwältin Dr. B.________, am 31. Mai 2022 mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Urteils. Sie sei von Schuld und Strafe freizusprechen sowie von jeder Kostentragungspflicht zu befreien. Die Zivilklage sei abzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates resp. der Straf- und Zivilklägerin sowie unter Zusprechung einer Parteientschädigung auch für das vorinstanzliche Berufungsverfahren (pag. 129 ff.).