1. Mit Urteil SK 21 350 vom 29. April 2022 erklärte die 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Obergericht) A.________ (nachfolgend: Beschuldigte) der Widerhandlung gegen die Covid-19-Verordnung besondere Lage (SR 818.101.26) schuldig. Es verurteilte sie zu einer Übertretungsbusse von CHF 100.00 und zur Bezahlung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten. Weiter wurde die Beschuldigte zur Bezahlung von CHF 285.73 Schadenersatz an die C.________ AG (nachfolgend: Straf- und Zivilklägerin) verurteilt, dies ohne Ausscheidung von Kosten (pag. 122).