Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 2. Strafkammer 2e Chambre pénale Hochschulstrasse 17 Postfach Urteil 3001 Bern SK 24 336 Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 4. Dezember 2024 Besetzung Oberrichterin Friederich Hörr (Präsidentin), Oberrichter Horisberger, Oberrichterin Bochsler Gerichtsschreiberin Imboden Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. Rechtsanwältin Dr. B.________ Beschuldigte/Berufungsführerin gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern und C.________ AG Straf- und Zivilklägerin Gegenstand Widerhandlung gegen Covid-19-Verordnung besondere Lage Neubeurteilung des Urteils der 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern vom 29. April 2022 (SK 21 350) Erwägungen: I. Formelles 1. Mit Urteil SK 21 350 vom 29. April 2022 erklärte die 2. Strafkammer des Oberge- richts des Kantons Bern (nachfolgend: Obergericht) A.________ (nachfolgend: Be- schuldigte) der Widerhandlung gegen die Covid-19-Verordnung besondere Lage (SR 818.101.26) schuldig. Es verurteilte sie zu einer Übertretungsbusse von CHF 100.00 und zur Bezahlung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten. Weiter wurde die Beschuldigte zur Bezahlung von CHF 285.73 Schadenersatz an die C.________ AG (nachfolgend: Straf- und Zivilklägerin) verurteilt, dies ohne Ausscheidung von Kosten (pag. 122). 2. Gegen das Urteil SK 21 350 vom 29. April 2022 gelangte die Beschuldigte, vertei- digt durch Rechtsanwältin Dr. B.________, am 31. Mai 2022 mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht und beantragte die Aufhebung des angefochte- nen Urteils. Sie sei von Schuld und Strafe freizusprechen sowie von jeder Kosten- tragungspflicht zu befreien. Die Zivilklage sei abzuweisen, eventualiter auf den Zi- vilweg zu verweisen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates resp. der Straf- und Zivilklägerin sowie unter Zusprechung einer Parteien- tschädigung auch für das vorinstanzliche Berufungsverfahren (pag. 129 ff.). Mit Urteil 7B_262/2022 vom 27. Juni 2024 hiess das Bundesgericht die Beschwer- de teilweise gut. Es hob das angefochtene Urteil im Zivilpunkt auf und wies die Sa- che diesbezüglich zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an das Oberge- richt zurück. Im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen (pag. 182; siehe zum Umfang der daraus resultierenden Neubeurteilung E. I.7 hiernach). 3. Mit Verfügung vom 23. Juli 2024 nahm die Verfahrensleitung Kenntnis vom Urteil des Bundesgerichts. Sie stellte fest, dass das Urteil SK 21 350 vom 29. April 2022 zu neuer Entscheidung betreffend die Parteientschädigung an die Beschuldigte für das erst- und oberinstanzliche Verfahren im Zivilpunkt an das Obergericht zurück- gewiesen wurde und verfügte in Anwendung von Art. 406 Abs. 1 lit. d der Schwei- zerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) die Neubeurteilung der Entschä- digungsfolgen im schriftlichen Verfahren. Gleichzeitig gewährte sie den Parteien Gelegenheit, sich zu den Kosten- und Entschädigungsfolgen zu äussern, und gab die Kammerzusammensetzung bekannt (pag. 184 ff.). 4. Mit Eingabe vom 25. Juli 2024 beantragte die Beschuldigte für das Berufungsver- fahren eine Parteientschädigung von CHF 1'109.30 (Honorar von CHF 1'000.00 zzgl. Auslagenpauschale von 3 % und Mehrwertsteuer; pag. 188). 5. Die Straf- und Zivilklägerin teilte mit Schreiben vom 12. August 2024 mit, sie über- lasse die Festlegung der Kosten- und Entschädigungsfolgen dem Ermessen des Obergerichts und verzichte auf eine Stellungnahme (pag. 191). 6. Mit Verfügung vom 13. August 2024 nahm und gab die Verfahrensleitung Kenntnis von den Eingaben der Parteien. Sie teilte mit, der Schriftenwechsel werde als ab- 2 geschlossen erachtet und die Kammer werde gestützt auf die Akten im schriftlichen Verfahren entscheiden (pag. 193 f.). 7. Heisst das Bundesgericht eine Beschwerde gut und weist die Angelegenheit zur neuen Beurteilung an das Berufungsgericht zurück, darf sich dieses nur noch mit jenen Punkten befassen, die das Bundesgericht kassiert hat. Die anderen Teile des Urteils haben Bestand und sind in das neue Urteil zu übernehmen, d.h. sie erwach- sen nicht in Rechtskraft, sondern müssen formell neu verkündet werden. Die neue Entscheidung der kantonalen Instanz ist auf diejenige Thematik beschränkt, die sich aus den bundesgerichtlichen Erwägungen als Gegenstand der neuen Beurtei- lung ergibt. Das Verfahren wird nur insoweit neu in Gang gesetzt, als dies notwen- dig ist, um den verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts Rechnung zu tragen (BGE 143 IV 214 E. 5.2.1; Urteil des Bundesgerichts 7B_265/2022 vom 28.06.2024 E. 1.2). Die Verbindlichkeit bezieht sich dabei sowohl auf Punkte, bezüglich derer materiell keine Rückweisung erfolgt ist, wie auch auf diejenigen Erwägungen, wel- che den Rückweisungsauftrag umschreiben (BGE 135 III 334 E. 2; Urteil des Bun- desgerichts 6B_434/2014 vom 24.11.2014 E. 1.3; siehe auch DORMANN, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 3. Auflage 2018, N. 18 zu Art. 107 BGG). Ausgangspunkt bildet vorliegend das Urteil des Bundesgerichts 7B_262/2022 vom 27. Juni 2024, mit welchem das Urteil SK 21 350 vom 29. April 2022 betreffend den Zivilpunkt aufgehoben und diesbezüglich zur Neubeurteilung an das Obergericht zurückgewiesen wurde. Nach den verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts war die Straf- und Zivilklägerin nicht Trägerin des von Art. 3a Abs. 1 Covid-19- Verordnung besondere Lage (mit-)geschützten Rechtsguts der öffentlichen Ge- sundheit und folglich nicht befugt, im Strafverfahren gegen die Beschuldigte adhä- sionsweise Zivilansprüche geltend zu machen (pag. 180, E. 3.4). Erst- und Beru- fungsgericht hätten die Legitimation der Straf- und Zivilklägerin zur adhäsionswei- sen Durchsetzung der geltend gemachten Zivilforderung zu Unrecht bejaht. Es feh- le an einer Prozessvoraussetzung, weshalb das Strafverfahren im Zivilpunkt zum Abschluss zu bringen sei. Der anwaltlich vertretenen Beschuldigten seien im Beru- fungsverfahren zusätzliche Aufwendungen im Hinblick auf die Abwendung der pri- vatklägerischen Zivilforderung entstanden. Weil sich die Höhe der Parteientschädi- gung nach kantonalem Recht richte und das Berufungsgericht bei der Festlegung von Parteientschädigungen über einen weiten Ermessensspielraum verfüge, recht- fertige sich eine Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung des Zivilpunkts resp. der entsprechenden Entschädigung an das Berufungsgericht (pag. 181, E. 4.3.2). Gegenstand des vorliegenden Neubeurteilungsverfahrens bildet somit die Festset- zung der Parteientschädigung an die Beschuldigte für ihre Aufwendungen im Zivil- punkt. Dabei verfügt die Kammer über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 StPO), ist jedoch an die Erwägungen des Bundesgerichts gebunden. II. Parteientschädigung im Zivilpunkt 8. Die obsiegende beschuldigte Person hat gegenüber der Privatklägerschaft An- spruch auf angemessene Entschädigung für die durch die Anträge zum Zivilpunkt 3 verursachten Aufwendungen (Art. 432 Abs. 1 i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO). Ein Ob- siegen der beschuldigten Person im Zivilpunkt liegt insbesondere vor, wenn die Zi- vilklage abgewiesen wird. Zu entschädigen sind namentlich die Anwaltskosten, welche durch die Abwehr der Zivilklage verursacht wurden und zur Interessenwah- rung der beschuldigten Person erforderlich waren. Entgegen den zivilprozessualen Gepflogenheiten richtet sich die Entschädigungshöhe primär nach dem effektiven Stundenaufwand und nicht nach dem Streitwert (JOSITSCH/SCHMID, in: Praxiskom- mentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 4. Auflage 2023, N. 1 und 4 zu Art. 432 StPO; WEHRENBERG/FRANK, in: Basler Kommentar, Strafprozessordnung, 3. Auflage 2023, N. 6 und 14 zu Art. 432 StPO). 9. Aus den verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts (pag. 181, E. 4.3.2) folgt, dass die Zivilklage mangels Legitimation der Straf- und Zivilklägerin abzuweisen ist, sowie dass der Beschuldigten die im Berufungsverfahren entstandenen Aufwen- dungen im Hinblick auf die Abwendung der Zivilforderung zu entschädigen sind. Zufolge Abweisung der Zivilklage obsiegt die Beschuldigte im Zivilpunkt und hat ihr die Straf- und Zivilklägerin die Aufwendungen, welche durch die Anträge im Zivil- punkt entstanden sind, zu ersetzen (Art. 432 Abs. 1 i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO). Rechtsanwältin Dr. B.________ bezifferte den Vertretungsaufwand im Zivilpunkt pauschal auf CHF 1'109.30 (Honorar von CHF 1'000.00 zzgl. Auslagenpauschale von 3 % und Mehrwertsteuer von 7.7 %). Zur Begründung führte sie aus, ihre Man- dantin sei im erstinstanzlichen Verfahren nicht anwaltlich vertreten gewesen. Für das Berufungsverfahren habe sie mit ihrer Mandantin seinerzeit ein Pauschalhono- rar von CHF 2'500.00 zzgl. Mehrwertsteuer und Auslagenpauschale vereinbart. Den Vertretungsaufwand für den Zivilpunkt schätze sie auf 40 %. Während sie be- treffend Strafpunkt weitgehend auf eine rechtswissenschaftliche Publikation habe zurückgreifen können, habe die Behandlung der Zivilforderung eine vertiefte Aus- einandersetzung mit der privatklägerischen Kostenaufstellung und diversen haft- pflichtrechtlichen Fragen erfordert. Das geltend gemachte Honorar bewege sich in- nerhalb des gesetzlichen Tarifrahmens von Art. 17 Abs. 1 lit. b und f der Parteikos- tenverordnung (PKV; BSG 168.811) und entspreche nahezu der Höhe der vom Bundesgericht gesprochenen Parteientschädigung von CHF 1'000.00 (pag. 188 f.). Die Straf- und Zivilklägerin äusserte sich nicht zur Entschädigungshöhe. Sie stellte diese in das Ermessen des Obergerichts (pag. 191). Der von Rechtsanwältin Dr. B.________ angerufene Tarifrahmen von Art. 17 PKV betrifft den von Gerichten zu leistenden Parteikostenersatz in Strafsachen und nicht die von der Privatklägerschaft zu leistende Entschädigung im Sinne von Art. 432 Abs. 1 i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO. Jener ist daher für die Bestimmung der vorlie- genden Entschädigungshöhe nicht einschlägig. Massgebend ist vielmehr der effek- tive Stundenaufwand von Rechtsanwältin Dr. B.________. Ausgehend von dem im Kanton Bern üblichen Stundenansatz von CHF 250.00 entspricht das von Rechts- anwältin Dr. B.________ beantragte Honorar über CHF 1'000.00 einem Aufwand von vier Stunden. Im Zusammenhang mit der Zivilklage dürften Rechtsanwältin Dr. B.________ na- mentlich folgende Arbeitsaufwände entstanden sein: Studium der dreiseitigen pri- 4 vatklägerischen Strafanzeige inkl. Strafantrag und Schadensberechnung (pag. 1); Studium der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, die sich auf einer Seite zur Zivil- klage äussert (pag. 13 f.); Verfassen der Berufungserklärung inkl. Antrag im Zivil- punkt (pag. 55 f.); Verfassen der schriftlichen Berufungsbegründung, die sich auf eineinhalb Seiten zur Zivilklage äussert (pag. 76); Studium der privatklägerischen Stellungnahme, die sich auf einer Seite zur Zivilklage äussert (pag. 91 f.); Verfas- sen der Replik, die sich auf einer halben Seite zur Zivilklage äussert (pag. 95 f.); Studium der privatklägerischen Duplik, die sich auf weniger als einer halben Seite zur Zivilklage äussert (pag. 101); Studium des Berufungsurteils, das sich auf knapp dreieinhalb Seiten zur Zivilklage äussert (pag. 118); Besprechung des Berufungsur- teils mit der Mandantin. Die Kammer erachtet als angemessen, dass dafür rund vier Stunden aufgewendet wurden. Die von der Straf- und Zivilklägerin geltend gemachten «betrieblichen Mehrkosten aufgrund von Abweichungen vom Regelbetrieb» über CHF 285.72 (sich zusammensetzend aus Kosten für die vom Ereignis betroffenen D.________ (Züge), E.________ (Züge) und Züge im Einflussbereich der Betriebszentralen C.________ AG sowie der Kosten des C.________ AG Kundendienstes; pag. 3) betrafen nicht alltägliche Schadenspositionen. Daher ist nachvollziehbar, dass sei- tens Rechtsanwältin Dr. B.________ eine vertiefte Auseinandersetzung mit der Schadensberechnung und deren haftpflichtrechtlichen Einordnung erforderlich war. Die Straf- und Zivilklägerin hat der Beschuldigten für die durch die Zivilklage im Be- rufungsverfahren entstandenen Aufwendungen eine Parteientschädigung von CHF 1'109.30 zu bezahlen (Honorar von CHF 1'000.00 + Auslagenpauschale von CHF 30.00 + Mehrwertsteuer von CHF 79.30). III. Kosten- und Entschädigungsfolgen 10. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien grundsätzlich nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Bei ihrem Kostenentscheid hat die Rechtsmittelinstanz allerdings auch die übrigen Bestim- mungen zu den Verfahrenskosten zu berücksichtigen. So auch den Grundsatz, dass die Kosten trägt, wer sie verursacht. Dies gilt auch dann, wenn die Rechtsmit- telinstanz aufgrund eines Rückweisungsentscheids des Bundesgerichts erneut über die Sache befindet (Urteil des Bundesgerichts 6B_602/2014 vom 04.12.2014 E. 1.3). Die Kosten des vorliegenden Neubeurteilungsverfahrens werden auf CHF 800.00 bestimmt (Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 27 Abs. 1 lit. a des Verfahrenskostende- krets [VKD; BSG 161.12]). Sie sind entsprechend dem Verursacherprinzip vom Kanton Bern zu tragen. 5 11. Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungsfrage (siehe Art. 436 Abs. 2 StPO). Es gilt der Grundsatz, dass bei Auferlegung der Kosten keine Ent- schädigung auszurichten ist, während bei Übernahme der Kosten durch die Staats- kasse die beschuldigte Person einen Anspruch auf Entschädigung hat (Urteil des Bundesgerichts 6B_1290/2021 vom 31.03.2022 E. 5.1). Unter Berücksichtigung des gebotenen Zeitaufwands im Neubeurteilungsverfahren erscheint eine pauschale Entschädigung der Beschuldigten von CHF 250.00 (in- kl. Mehrwertsteuer und Auslagen) angemessen. 6 IV. Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: I. A.________ wird schuldig erklärt: der Widerhandlung gegen die Covid-19-Verordnung besondere Lage, begangen am 10. Oktober 2020 im Zug auf der Strecke F.________ und in Anwendung der Artikel 3a Abs. 1 Covid-19-Verordnung besondere Lage 6 Abs. 2 lit. b, 40 Abs. 1, 83 Abs. 1 lit. j EpG 47, 104, 106, 333 StGB 426, 428 StPO verurteilt: 1. zu einer Übertretungsbusse von CHF 100.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 1 Tag festgesetzt. 2. zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 1'350.00. 3. zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 1'500.00. II. 1. Die Zivilklage der Straf- und Zivilklägerin, C.________ AG, wird abgewiesen. 2. Für die Beurteilung der Zivilklage werden erst- und oberinstanzlich keine Verfahrens- kosten ausgeschieden. 3. Die Straf- und Zivilklägerin, C.________ AG, hat A.________ für das oberinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 1'109.30 zu bezahlen. III. 1. Die Verfahrenskosten des Neubeurteilungsverfahrens von CHF 800.00 sind vom Kanton Bern zu tragen. 2. A.________ wird für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte im Neubeur- teilungsverfahren eine Entschädigung von CHF 250.00 (inkl. MWST und Auslagen) ausgerichtet. 7 Zu eröffnen: - der Beschuldigten, v.d. Rechtsanwältin Dr. B.________ - der Straf- und Zivilklägerin - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Vorinstanz - dem Bundesamt für Gesundheit Bern, 4. Dezember 2024 Im Namen der 2. Strafkammer Die Präsidentin: Oberrichterin Friederich Hörr Die Gerichtsschreiberin: Imboden Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 8