3. Zur Bezahlung der anteilsmässigen oberinstanzlichen Verfahrenskosten von total CHF 1'500.00 (¾ von CHF 2'000.00). Die restlichen anteilsmässigen oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 500.00 (¼ von CHF 2’000.00) gehen zu Lasten des Kantons Bern. 14 III. Der Kanton Bern entschädigt A.________ für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte im oberinstanzlichen Verfahren durch Rechtsanwalt B.________ mit CHF 691.85 (inkl. Auslagen und MWST). IV. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Berufungsführer, v.d. Rechtsanwalt B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft