A.________ wird schuldig erklärt der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, begangen am 12. Februar 2023 um ca. 03:47 Uhr in D.________(Ortschaft) und in Anwendung der Artikel 34, 47 StGB 91a Abs. 1 SVG 426 Abs. 1 und 428 Abs. 1 und 3 StPO verurteilt: 1. Zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend total CHF 1'200.00. 2. Zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von total CHF 1'950.00.