e contrario). 20.2 Oberinstanzliches Verfahren Aufgrund des teilweisen Obsiegens ist dem Beschuldigten eine anteilsmässige Entschädigung auszurichten. Mit Honorarnote vom 31. Oktober 2024 macht Rechtsanwalt B.________ einen Aufwand von rund 9,92 Stunden à CHF 250.00, ausmachend CHF 2'479.20, Auslagen von CHF 80.90 und Mehrwertsteuer von CHF 207.35 geltend (pag. 189 f.). Das geltend gemachte Honorar scheint mit Blick auf die Bemessungskriterien der PKV (vgl. Tarifrahmen nach Art. 17 Abs. 1 Bst. b PKV), die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses als angemessen.