12 Oberinstanzlich obsiegt der Beschuldigte insoweit, als er oberinstanzlich (lediglich) noch wegen Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit – einfach und nicht mehr mehrfach begangen – verurteilt wird. Hinsichtlich der Höhe und des Vollzugs der Geldstrafe ist er demgegenüber (weitgehend) unterliegend. Aufgrund des Ausmasses an Obsiegen und Unterliegen rechtfertigt es sich, dem Beschuldigten ¾ der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von insgesamt CHF 2'000.00 (Art. 24 Abs. 1 Bst. a des Verfahrenskostendekrets [VKD;